Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall wird im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an  Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) geregelt. Danach hat eine  Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer grundsätzlich einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen (§ 3 Abs. 1 S. 1 EntgFG).

Wenn wegen derselben Erkrankung erneut Arbeitsunfähigkeit eintritt, wird das Entgelt nur dann weitere sechs Wochen fortgezahlt, wenn die Referendarin bzw. der Referendar zuvor mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von 12 Monaten abgelaufen ist (§ 3 Abs. 1 S. 2  EntgFG).

Sofern wegen längerfristiger Erkrankungen kein Anspruch mehr auf Entgeltfortzahlung besteht, erhalten Referendarinnen und Referendare Krankengeld nach § 44 SGB V.

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht allerdings erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses (§ 3 Abs. 3 EntgFG). Daher haben Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Falle einer Erkrankung zu Beginn ihrer Ausbildung während des zivilrechtlichen Einführungslehrgangs noch keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe.