Im Anschluss an die Schutzfrist kann Ihnen und dem anderen Elternteil auf Antrag Elternzeit nach den Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes gewährt werden.

Für einen Antrag auf Gewährung von Elternzeit bedarf es folgender Erklärungen:

  1. der Erklärung, dass Sie Elternzeit nehmen möchten,

  2. dass Sie das in Ihrem Haushalt lebende Kind selbst betreuen und erziehen,

  3. wann die Elternzeit beginnen und enden soll.

Die Elternzeit kann, auch anteilig, von jedem Elternteil allein oder von beiden Elternteilen gemeinsam genommen werden, sie ist jedoch auf bis zu drei Jahre für jedes Kind begrenzt. Eine Verteilung der Elternzeit ist grundsätzlich nur auf bis zu zwei Zeitabschnitte je Anspruchsberechtigte(n) möglich.

Der Antrag ist spätestens sechs Wochen vor Antritt der Elternzeit auf dem Dienstweg bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen.