Sind Referendarinnen oder Referendare verhindert, zum Dienst zu erscheinen, so haben sie spätestens am darauf folgenden Tage der Beschäftigungsstelle den Grund mitzuteilen.

Bei Erkrankung  von mehr als 3 Tagen Dauer ist unverzüglich ein ärztliches Attest auf dem Dienstwege der Stammdienststelle vorzulegen. Das Attest soll Angaben über die Dienstunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer enthalten. Die Wiederherstellung  der Dienstfähigkeit ist ebenfalls  auf dem Dienstwege anzuzeigen.

Falls die Dienstunfähigkeit  im Zusammenhang mit einem Unfall steht oder aus anderen Gründen Ersatzansprüche gegen Dritte in Betracht kommen, ist dies anzuzeigen.

Das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

Wichtig:

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall entsteht erst nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Vorbereitungsdienstes. Demnach haben Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendare im Falle einer Erkrankung während des zivilrechtlichen Einführungslehrgangs zu Beginn ihrer Ausbildung gemäß § 3 Abs. 1 und 3 dieses Gesetzes keinen Anspruch auf Fortzahlung ihrer Unterhaltsbeihilfe.

Unentschuldigtes Fernbleiben vom Dienst hat den Verlust der Unterhaltsbeihilfe zur Folge und kann zu einer Entlassung führen.

Bei Verhinderung der Teilnahme an den Arbeitsgemeinschaften ist neben der Leiterin bzw. dem Leiter der Arbeitsgemeinschaft in jedem Fall die Referendarabteilung der Stammdienststelle schriftlich zu verständigen.