Die Ausbildungszeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JAG NRW (fünf Monate zur Ausbildung bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen) kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu zwei Monate, die Ausbildungszeit nach § 35 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 3 JAG NRW (drei Monate zur Ausbildung bei einer Staatsanwaltschaft oder, wenn die Ausbildungsmöglichkeiten bei den Staatsanwaltschaften des Bezirks nicht ausreichen, bei einem ordentlichen Gericht in Strafsachen; drei Monate zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde) bis zu drei Monate bei einer geeigneten überstaatlichen, zwischenstaatlichen oder ausländischen Ausbildungsstelle stattfinden. Die Ausbildungszeit nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 JAG NRW (zehn Monate zur Ausbildung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt) kann nach Wahl der Referendarinnen oder Referendare bis zu sechs Monate bei einer ausländischen Rechtsanwältin oder einem ausländischen Rechtsanwalt stattfinden. Ein Ausbildungsabschnitt soll nicht weniger als drei Monate umfassen. Die nach § 35 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 JAG NRW im Ausland absolvierten Ausbildungszeiten (Pflichtstationen) dürfen insgesamt acht Monate nicht überschreiten; hinzu kommt die dreimonatige Wahlstation, die ebenfalls im Ausland absolviert werden kann.

Einer Ausbildungsstelle außerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes dürfen Referendarinnen oder Referendare nur zugewiesen werden, wenn sie eine zustellungsbevollmächtigte Person benennen, die ihren Wohnsitz innerhalb des Geltungsbereichs des Deutschen Richtergesetzes hat (§ 35 Abs. 7 Satz 1 JAG NRW).

Visum

Referendarinnen und Referendare, die einen Teil Ihrer Ausbildung in den Vereinigten Staaten von Amerika absolvieren wollen, müssen ein Austauschbesuchervisum (J-Visum) beantragen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Darstellung der Diplomatischen Vertretung der USA in Deutschland verwiesen:

german.germany.usembassy.gov

und

usvisa-germany