Gemäß § 38 Absatz 1 JAG NRW kann der Vorbereitungsdienst aus zwingenden Gründen verlängert werden. Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Eine Verlängerung kann jedoch nicht wegen unzureichender Leistungen erfolgen.

Wird die Ausbildung in einem Ausbildungsabschnitt für mehr als einen Monat unterbrochen, soll dieser angemessen verlängert werden, § 38 Absatz 2 JAG NRW.

Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes erfolgt auf Antrag, der auf dem Dienstweg einzureichen ist, im Ausnahmefall auch ohne Antrag von Amts wegen. Ein „zwingender Grund“ wird insbesondere bei einer länger andauernden Erkrankung zu bejahen sein. Die Dauer der Verlängerung bestimmt sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalls.

Dass der Vorbereitungsdienst nicht wegen unzureichender Leistungen während des Dienstes verlängert werden kann, hindert nicht die ergänzende Ausbildung der Referendarinnen und Referendare, die die zweite juristische Staatsprüfung erstmalig nicht bestanden haben. Die Prüflinge werden in diesem Fall in einen Ergänzungsvorbereitungsdienst aufgenommen, der sich an den regulären Vorbereitungsdienst anschließt.