Gemäß § 63 Absatz 1 Nr. 2 JAG NRW kann eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung für den gehobenen Justizdienst oder für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst auf Antrag bis zur Dauer von sechs Monaten auf den juristischen Vorbereitungsdienst (§ 35 Absatz 1 JAG NRW) angerechnet werden.

Über die Anrechnung auf den juristischen Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts. Er bestimmt, auf welche Ausbildungsabschnitte (§ 35 Absatz 2 JAG NRW) die Ausbildung für den gehobenen Dienst angerechnet wird. Eine Anrechnung kann erfolgen, soweit das Ziel des Ausbildungsabschnitts durch die bisherige Ausbildung oder Tätigkeit bereits erreicht ist oder in einer kürzeren als der vorgeschriebenen Zeit erreicht werden kann.

Ein entsprechender Antrag auf Anrechnung einer Ausbildung ist unter Beifügung einer beglaubigten Ablichtung des entsprechenden Prüfungszeugnisses an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Köln  zu richten.