Im Rechtsdienstleistungsgesetz ist die Befugnis geregelt, außergerichtliche Rechtsdienstleistungen zu erbringen.

In bestimmten Bereichen (insbesondere Inkasso, Rentenberatung und ausländischem Recht) dürfen Rechtsdienstleistungen nur nach Registrierung durch die zuständige Behörde erbracht werden. In Nordrhein-Westfalen sind die Aufgaben dieser Behörde den Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte übertragen worden.

Näheres zum Rechtsdienstleistungsgesetz und -register finden Sie unter www.rechtsdienstleistungsregister.de .
Dort stehen auch die erforderlichen Antragsformulare zur Verfügung.