Psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren umfasst die soziale und psychosoziale Unterstützung der oder des Verletzten in Form der qualifizierten Betreuung im gesamten Strafverfahren, der Vermittlung von Bewältigungsstrategien, der Veranlassung von Maßnahmen zur Reduzierung von Belastungen und der Informationsvermittlung an den oder die Verletzte(n) vor, während und nach der Hauptverhandlung.

Nach § 3 des Ausführungsgesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren sind die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte zuständige Stelle für die Anerkennung als psychosoziale/r Prozessbegleiter/in und die Führung eines entsprechenden Verzeichnisses.

Informationen zu den fachlichen und persönlichen Voraussetzungen für die Anerkennung sowie Antragsformulare externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab.