Obligatorische Streitschlichtung

Eine erfolglose außergerichtliche Streitschlichtung ist in einigen Fällen zwingend vor dem gerichtlichen Verfahren vorgesehen.
Nach § 53 des Justizgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 26.01.2010 (GV. NRW. 2010 S. 30) ist diese erforderlich

  1. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen
    a) der in § 906 des Bürgerlichen Gesetzbuches geregelten Einwirkungen,
        sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,
    b) Überwuchses nach § 910 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    c) Hinüberfalls nach § 911 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    d) eines Grenzbaums nach § 923 des Bürgerlichen Gesetzbuches,
    e) der im Nachbarrechtsgesetz für Nordrhein-Westfalen geregelten Nachbarrechte,
        sofern es sich nicht um Einwirkungen von einem gewerblichen Betrieb handelt,

  2. in Streitigkeiten über Ansprüche wegen Verletzungen der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen worden sind.

  3. in Streitigkeiten über Ansprüche nach Abschnitt 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.

 

Die frühere Regelung, wonach auch in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 600,00 Euro nicht übersteigt, ein Schlichtungsverfahren durchzuführen war, ist mit Wirkung vom 01.01.2008 entfallen.

Eine Schlichtungsstelle muss nur in Anspruch genommen werden, wenn beide Parteien in demselben Landgerichtsbezirk wohnen oder ihren Sitz oder eine Niederlassung haben.

Zuständig für die Schlichtung sind die von der Landesjustizverwaltung anerkannten oder die sonstigen Gütestellen.

Das Erfordernis eines Einigungsversuchs vor einer von der Landesjustizverwaltung eingerichteten und anerkannten Gütestelle entfällt, wenn die Parteien einvernehmlich einen Einigungsversuch vor einer sonstigen Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, unternommen haben. Das Einvernehmen wird unwiderleglich vermutet, wenn der Verbraucher eine branchengebundene Gütestelle, eine Gütestelle der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer oder der Innung angerufen hat.

Im Gegensatz zu den Einigungsverfahren vor den anerkannten Gütestellen hat das Güteverfahren vor den "sonstigen Gütestellen" keine verjährungsunterbrechende Wirkung (§ 209 Abs.2 Nr.1 a BGB) und die erreichten Vergleiche sind nicht vollstreckbar. Diese Stellen können ggf. nur die für die Klageerhebung erforderliche Erfolglosigkeitsbescheinigung ausstellen.

Anerkennung als Gütestelle