Zum Nachweis eines ununterbrochenen Studiums (vgl. § 25 Abs. 1 JAG NRW) müssen Sie bei der Meldung zur Abschichtung bzw. zum Freiversuch an der Universität für das Fach Rechtswissenschaften / Staatsexamen immatrikuliert sein. Nach Ablauf des achten Fachsemesters stellt eine Immatrikulation dagegen keine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung dar. Im Falle der Exmatrikulation ist der Meldung zur staatlichen Pflichtfachprüfung eine Exmatrikulationsbescheinigung der Universität beizufügen. Auch während des Prüfungsverfahrens ist eine Exmatrikulation für den Fortgang der staatlichen Pflichtfachprüfung unschädlich, sofern die Exmatrikulation nach dem achten Fachsemester erfolgt.