Es ist unschädlich, wenn in den Zeitraum der Ableistung der praktischen Studienzeit Feiertage fallen. Diese Tage müssen nicht nachgeholt werden.

Die Bescheinigung nach § 8 Abs. 6 JAG NRW über die Ableistung der praktischen Studienzeit muss das letzte Wochenende des sechs Wochen Zeitraums nicht beinhalten.