Kann die praktische Studienzeit ausnahmsweise in der Vorlesungszeit abgeleistet werden, wenn ein Antrag nach § 8 Abs. 4 JAG NRW gestellt wird?

Nein. Die praktische Studienzeit ist zwingend in der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten (§§ 5a Abs. 3 S. 2 DRiG, 8 Abs. 2 S. 2 JAG NRW).

Es handelt sich hierbei um eine gesetzliche Regelung, die nicht gemäß § 8 Abs. 4 JAG NRW ausnahmefähig ist.