• Gegen die Entscheidung über das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung, der die Bewertung einer Leistung zugrunde liegt, kann Widerspruch eingelegt werden. 
  • Der Widerspruch ist innerhalb eines Monats nach Zustellung der Prüfungsentscheidung bei dem 

Justizprüfungsamt
bei dem Oberlandesgericht Köln
Reichenspergerplatz 1
50670 Köln 

   einzulegen. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle zu erklären.   

  • Einwendungen gegen die Bewertungen von Prüfungsarbeiten sind spätestens binnen sechs Monate, Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung sind spätestens binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung im Einzelnen und nachvollziehbar schriftlich oder elektronisch zu begründen. Im Falle eines fristgerechten Antrags nach § 23 Abs. 1 S. 2 JAG beginnt die Frist für die Einwendungen gegen die Bewertung der mündlichen Prüfung mit Ablauf des Tages der Mitteilung der Gründe für die Bewertung der Leistung im mündlichen Teil.
    Nach Ablauf der Einwendungsfrist eingehende Einwendungen sind ausgeschlossen. 
  • Durch die Stellung eines Antrags auf Einsichtnahme in die Prüfungsarbeiten wird die Frist für die Einlegung des Widerspruchs nicht gewahrt. 
  • Über den Widerspruch entscheidet die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes. Die Entscheidung erfolgt auf Grundlage einer einzuholenden Stellungnahme der Personen, die an der Beurteilung beteiligt waren. 
  • Ab dem 01.01.2007 ist das Widerspruchsverfahren im Rahmen der staatlichen Pflichtfachprüfung gebührenpflichtig. Gemäß § 3 der Gebührenordnung für die staatliche Pflichtfachprüfung und die zweite juristische Staatsprüfung (Juristenausbildungsgebührenordnung - JAGebO) werden von der der Widerspruchsführerin oder dem Widerspruchsführer folgende Gebühren erhoben: 

1.   Soweit der Widerspruch erfolglos geblieben ist

a)    für das Verfahren im Allgemeinen, 25 EUR,
b)    für jede Aufsichtsarbeit, deren Bewertung erfolglos angegriffen wird, 50 EUR,
c)    für den Aktenvortrag, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 60 EUR,
d)    für das Prüfungsgespräch, dessen Bewertung erfolglos angegriffen wird, 75 Euro;

2.   Bei Rücknahme des Widerspruchs, soweit die Prüfer bereits zur Stellungnahme aufgefordert wurden, unabhängig von den Erfolgsaussichten des Widerspruchs die Gebühren entsprechend Nummer 1 Buchstabe b) bis d); ist bei Rücknahme des Widerspruchs noch kein Prüfer zur Stellungnahme aufgefordert, wird keine Gebühr erhoben.

Die Gebühr wird mit Bekanntgabe der die Kostenfestsetzung beinhaltenden Entscheidung an die Widerspruchsführerin oder den Widerspruchsführer fällig. Ein Gebührenvorschuss wird nicht erhoben. 

  • Legt der Prüfling gegen eine Entscheidung über das Ergebnis einer staatlichen Pflichtfachprüfung Widerspruch ein oder erhebt er Klage, so wird dadurch ein weiteres Prüfungsverfahren nicht gehindert. Wird nach Ablegung der Wiederholungsprüfung eine frühere Prüfung für bestanden erklärt, so gilt das Ergebnis der früheren Prüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Sofern dem Prüfling bei Ablegung der Wiederholungsprüfung die Möglichkeit einer Notenverbesserung nach § 26 JAG zugestanden hätte, gilt auf seinen Antrag das Ergebnis der Wiederholungsprüfung als das Ergebnis der staatlichen Pflichtfachprüfung. Der Antrag ist schriftlich oder elektronisch spätestens innerhalb eines Monats nach Verkündung der Entscheidung über das Bestehen der früheren Prüfung bei Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zu stellen (§ 27 Abs. 3 JAG).