• Die Voraussetzungen für die Zulassung zur staatlichen Pflichtfachprüfung sind in § 7 JAG NRW geregelt. Bei einem Wechsel des Studienortes aus einem anderen Bundesland in den Zuständigkeitsbereich des Justizprüfungsamts Köln werden folgende an dem bisherigen Studienort erworbenen Leistungsnachweise anerkannt: 

1.)  Nachweis über das Bestehen der Zwischenprüfung

Das endgültige Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen des juristischen Studiums in einem anderen Bundesland stellt ein Zugangshindernis dar mit der Folge, dass eine Immatrikulation für ein Jurastudium mit Abschluss erste Prüfung in Nordrhein-Westfalen nicht mehr möglich ist.    

2.) Nachweis über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses (Fremdsprachenkompetenz)

Eine Anerkennung ist nur möglich, wenn im Rahmen der Lehrveranstaltung auch eine Prüfung absolviert wurde. 

3.) Nachweis über die Ableistung einer praktischen Studienzeit

Studienortwechslerinnen / Studienortwechsler, die die praktische Studienzeit bei einem Wechsel nach Nordrhein-Westfalen noch nicht vollständig abgeleistet haben, haben zwei Möglichkeiten: Entweder sie vervollständigen die praktische Studienzeit nach dem ursprünglichen Recht oder sie tun dies nach nordrhein-westfälischem Recht. 

  • Hinsichtlich der Nichtberücksichtigung von Fachsemestern bei der Berechnung der Fachsemester für den Freiversuch sind die nordrhein-westfälischen Vorschriften maßgebend (wegen der Voraussetzungen siehe unter Merkblatt zum Freiversuch). Der eventuell von einem Justizprüfungsamt eines anderen Bundeslandes erlassene Bescheid über die Nichtberücksichtigung von Auslandssemestern bindet das Justizprüfungsamt Köln nicht, ebensowenig die Justizprüfungsämter Düsseldorf und Hamm. 
  • Nach dem Wechsel an eine nordrhein-westfälische Universität besteht die Möglichkeit, die in einem anderen Bundesland erbrachten und für die Zulassung zur Prüfung erforderlichen Leistungen anerkennen zu lassen (§ 7 JAG NRW). Einem entsprechenden formlosen Antrag an das Justizprüfungsamt Köln sind  folgende Unterlagen – im Original oder in beglaubigter Ablichtung  – beizufügen:

- aktuelle Studienbescheinigung der nordrhein-westfälischen Universität

- Immatrikulationsbescheinigungen der Universität des früheren Bundeslandes

- die erforderlichen Bescheinigungen über abgeleistete Praktika und/oder Leistungsnachweis/e (§ 7 Abs. 1 JAG NRW). 

  • Für die Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen, die an einer anderen Universität erbracht worden sind, auf die Zwischenprüfung und/oder auf die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung ist das Prüfungsamt der rechtswissenschaftlichen Fakultät der hiesigen Universität zuständig.