• Solange ein Prüfungsverfahren bei einem deutschen Prüfungsamt anhängig ist, wird ein Bewerber von einem nordrhein-westfälischen Justizprüfungsamt nicht zur Prüfung zugelassen (§ 6 Abs. 2 JAG NRW).

  • Das zuerst mit der Sache befasste Prüfungsamt bleibt grundsätzlich auch für die Wiederholungsprüfung zuständig. Dies gilt auch, wenn die Prüfung nach einem nicht bestandenem Freiversuch als nicht unternommen gilt (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).

  • Ein Wechsel des Prüfungsamtes ist nur mit Zustimmung des abgebenden und des aufnehmenden Prüfungsamtes zulässig. Auf die Zustimmung besteht kein Rechtsanspruch. Die Zustimmung darf nur aus wichtigem Grund und nur dann erteilt werden, wenn die Prüfung vor dem abgebenden Prüfungsamt rechtlich zulässig ist und die vom abgebenden Prüfungsamt erteilten Auflagen unberührt bleiben (§ 24 Abs. 2 JAG NRW).

  • Wurde dem Wechsel des Prüfungsamtes zugestimmt, muss vor einer Meldung zur Prüfung noch die Zuständigkeit des hiesigen Justizprüfungsamtes begründet werden (mindestens zwei Halbjahre rechtswissenschaftliches Studium an einer nordrhein-westfälischen Universität oder längerer Wohnsitz im hiesigen Bezirk).