• Die Frist für die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten kann für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag um bis zu zwei Stunden verlängert werden (§ 13 Abs. 1 S. 1 JAG NRW). 
  • Eine Schreibverlängerung setzt im Regelfall eine Behinderung oder eine chronische Erkrankung voraus, die nicht prüfungsbedingt sein darf. 
  • Prüflingen mit Behinderung kann auch auf andere Weise ein Nachteilsausgleich gewährt werden (Schreibpausen, Stehpult, Computer etc.). 
  • In jedem Fall ist die Vorlage eines amtsärztlichen Attests erforderlich, das die Behinderung bzw. die chronische Erkrankung und die Notwendigkeit des Nachteilsausgleichs bescheinigt. Die Kosten einer amtsärztlichen Untersuchung tragen die Prüflinge (§ 13 Abs. 1 S. 2 JAG NRW).