Vor der Zulassung kann eine Meldung jederzeit ohne Konsequenz zurückgenommen werden. (Achtung: Bei Vorliegen aller Zulassungsvoraussetzungen kann eine Zulassung jedoch bereits kurz nach der Meldung erfolgen.)
Die Genehmigung zum Rücktritt kann nur aus wichtigem Grund erfolgen (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 JAG NRW).
Im Interesse aller Prüfungskandidaten sollte ein beabsichtigtes Nichterscheinen zu den Klausuren oder zu der mündlichen Prüfung dem Justizprüfungsamt möglichst frühzeitig mitgeteilt werden.