Die für die schriftlichen Aufsichtsarbeiten benötigten Gesetzestexte sind von den Prüflingen mitzubringen:
Zugelassen sind - nur als Loseblattsammlung -:

- Habersack  „Deutsche Gesetze“ nebst Ergänzungsband
- Sartorius I „Verfassungs- und Verwaltungsgesetze“
- Rehborn „Gesetze des Landes Nordrhein-Westfalen“

  • Die verwendeten Gesetzestexte sollen auf dem neuesten Stand zu Beginn des Klausurmonats sein.
  • Es liegt in der Verantwortung des Prüflings, dass die Gesetzestexte an den Tagen, an denen die Aufsichtsarbeiten angefertigt werden, vollständig vorliegen.
  • Die mitgebrachten Gesetzessammlungen dürfen keinerlei Anmerkungen, Unterstreichungen oder Ähnliches enthalten. Ebenso ist die vorherige Markierung in den Gesetzessammlungen durch Aufkleber / Register jeder Art sowie die Verwendung von Registern jeder Art während der Bearbeitung nicht gestattet. Weitere Hilfsmittel, wie beschriftete oder bedruckte Aufkleber,  selbstklebende Zettel, persönliche Aufzeichnungen, Taschenrechner, elektronische Datenverarbeitungsgeräte, Mobiltelefone sowie ähnliche Kommunikationsgeräte und Speichermedien sind nicht erlaubt, jedenfalls müssen diese vor Beginn der Klausur ausgeschaltet und unaufgefordert bei der Aufsicht abgegeben werden.
  • Es ist mir der Durchführung von Kontrollen zum Auffinden von Mobiltelefonen sowie ähnlichen Kommunikationsgeräten und Speichermedien bzw. zur Verhinderung ihrer missbräuchlichen Nutzung zu rechnen. Weigert sich ein Prüfling, sein mitgeführtes Mobiltelefon (oder ein ähnliches Kommunikationsmittel oder Speichermedium) der Anweisung vor Beginn der Kontrollen entsprechend abzugeben oder an der Kontrolle mitzuwirken, wird ihm die Teilnahme an der Klausur mit den sich aus §§ 21 Abs.1, 20 Abs.1 Nr. 2 JAG NRW ergebenden Konsequenzen verwehrt.
  • Werden bei der Kontrolle oder später während der Aufsichtsarbeit bei einem Prüfling ein Mobiltelefon oder sonstige unzulässige Hilfsmittel gefunden, so muss mit prüfungsrechtlichen Sanktionen nach § 22 JAG gerechnet werden. Bei unzulässiger Mitführung eines technischen Geräts im zuvor genannten Sinne ist regelmäßig zumindest die Bewertung der betroffenen Aufsichtsarbeit mit 0 Punkten (§ 22 Abs.1 S. 1 Nr. 2 JAG NRW) zu erwarten.
  • Gewöhnliche Armbanduhren und geräuschlos funktionierende Tischuhren, die lediglich zur Anzeige der Zeit und des Datums geeignet sind und über keine weiteren elektronischen Funktionalitäten oder eine Alarmfunktion verfügen, dürfen in den Klausursaal mitgenommen, aber während der Anfertigung der Bearbeitung nicht getragen oder sonst am Körper mit sich geführt werden. Sofern Sie eine solche Uhr mitbringen, ist sie vor Beginn der Kontrollen bzw. des Beginns der Bearbeitung und bis zum Ende der Bearbeitung für die Aufsicht gut sichtbar auf dem Tisch Ihres Arbeitsplatzes abzulegen. Es ist nicht gestattet, die Uhr für die Dauer von Toilettengängen oder von ggf. bewilligten Nachteilsausgleichsmaßnahmen wieder aufzunehmen. Das Mitbringen und Ablegen einer Armbanduhr oder einer Tischuhr gemäß vorstehender Weisung geschieht auf Ihre eigene Gefahr; das Prüfungsamt und die den Prüfungssaal zur Verfügung stellende Behörde übernehmen (außer bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Mitarbeiter) keine Haftung für einen Verlust oder die Beschädigung von Armbanduhren und Tischuhren.