• Der Fremdsprachennachweis stellt eine Zulassungsvoraussetzung für die staatliche Pflichtfachprüfung dar (§ 7 Abs. 1 Nr. 3 JAG NRW). Seine Fremdsprachenkompetenz hat nachgewiesen, wer erfolgreich eine fremdsprachige rechtswissenschaftliche Veranstaltung oder einen rechtwissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurs im Umfang von mindestens zwei Semesterwochenstunden besucht und Prüfung bestanden hat. 
  • Die Fremdsprachenkompetenz kann auch anderweitig nachgewiesen werden. Die Befreiung von der Vorlage eines Nachweises über den erfolgreichen Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung kann aufgrund eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität im fremdsprachigen Ausland (Auslandssemester) ausgesprochen werden. 
  • Die erfolgreiche Teilnahme an einer abgeschlossenen fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Ausbildung im Inland gilt als Fremdsprachennachweis, auch wenn aufgrund der fremdsprachigen rechtwissenschaftlichen Ausbildung ein Freisemester gem. § 25 Abs. 2 S. 2 Nr. 4 JAG NRW gewährt wird. 
  • Die Teilnahme an einer praktischen Studienzeit im fremdsprachigen Ausland gilt in der Regel als Nachweis der Fremdsprachenkompetenz (§ 7 Abs. 3 S. 2 2. Hs. JAG NRW). 
  • Bei Studienortwechslern wird die am früheren Studienort erworbene Bescheinigung über den Besuch einer fremdsprachigen rechtswissenschaftlichen Veranstaltung oder eines rechtswissenschaftlich ausgerichteten Sprachkurses nur anerkannt, wenn im Rahmen der Lehrveranstaltung auch eine Prüfung absolviert wurde.